Fotorecht – Ein kleiner Überblick
Was darf und was darf ich nicht fotografieren? Brauch ich eine Einwilligung, oder darf ich mein Bild auch ohne veröffentlichen? Diese und andere Fragen hat sich bestimmt schon jeder ambitioniertem Hobby-Fotograf gestellt. Dieser Artikel will ein wenig Licht ins Dunkel dieser Fragen bringen und Gerüchte aus der Welt schaffen. Im Ernstfall sollten Sie sich allerdings nicht auf uns, sondern auf einen Rechtsanwalt berufen.
Kurz vorab, bevor wir in das Thema Fotorecht eintauchen. Dieser Artikel will und kann keine Rechtsberatung sein oder ersetzen. Wer konkrete Rechtsfragenhat sollte einen Rechtsanwalt aufzusuchen.
Fotografieren in der Öffentlichkeit
Im Normalfall wird man als Hobby-Fotograf eher nicht in die Verlegenheit kommen sich mit Rechtsfragen auseinander zu setzen. Doch sollte man sich schon ein wenig informieren, was man denn überhaupt fotografieren darf und was nicht. Zuerst einmal darf man überall da fotografieren, wo es nicht ausdrücklich verboten ist. Dies gilt hauptsächlich für den öffentlichen Raum, also Straßen, Gehwege, Parks etc.
Bewegt man sich auf öffentlichen Strassen, ist das Fotografieren demnach grundsätzlich erlaubt. Anders verhält es sich aber sobald man ein Privatgrundstück wie ein Museum oder einen Sportplatz betritt. Hier ist man an die Regeln des jeweiligen Besitzers gebunden, die dieser über das Hausrecht auch ein Verbot durchsetzen kann. Hier empfiehlt es sich vorher über die jeweiligen Regeln zu informieren und ggf. um eine Fotogenehmigung zu kümmern. Wenn möglich im Vorfeld und nicht erst direkt vor Ort.
Auch beim Fotografieren öffentlich zugänglicher Denkmäler und Wahrzeichen kann es vorkommen, das man zur Veröffentlichung von Bildern eine Genehmigung benötigt.
Berühmte Beispiele dafür waren oder sind der verhüllte Reichstag oder der Eifelturm. Während man den Reichstag in Berlin im Normalfall ohne Bedenken auf Film oder Speicherkarte bannen darf, lag der Fall während der Verhüllung des Reichstages auf einmal anders. Durch die Verhüllung galt der Reichstag von heute auf morgen als Kunstwerk. Und damit war für eine Veröffentlichung von Fotos die Einverständnis des Künstlers notwendig.
Genau so verhält es sich mit dem Eifelturm. Am Tag gilt dieser als Wahrzeichen und darf dementsprechend ohne Einschränkung fotografiert werden. In der Nacht wiederum, wenn der Eifelturm theatralisch beleuchtet wird, gilt er als Kunstwerk und für eine Veröffentlichung von Bildern ist damit auch wieder eine Genehmigung notwendig.
Selbstverständlich ist das Recht auf öffentlichen Gelände zu fotografieren kein Freibrief um Persönlichkeitsrechte von Dritten zu verletzen. Und dies kann schneller passieren als man denkt. So gilt es z.B. zu beachten ob andere Personen mit auf dem Bild sind. Grundsätzlich gilt: sind die Personen eher als Beiwerk im Bild zu betrachten und nicht als Bildmotiv, so ist eine Einwilligung der Person nicht notwendig. Stellt die Person auf dem Bild allerdings das Motiv dar, so ist vor einer Veröffentlichung die Einverständnis der Person einzuholen. Sollte man vorhaben das Foto zu veröffentlichen, sollte man sich sicherheitshalber vorher informieren ob die Personen, die auf dem Bild zu sehen sind, auch damit einverstanden sind .
Ein klein wenig anders verhält es sich beim Fotografieren öffentlicher Veranstaltungen wie dem, CSD oder der Love Parade. Bei Veranstaltungen dieser Art ist davon auszugehen das fotografiert wird, dementsprechend willigt man allein durch die Tatsache der Teilnahme einer Veröffentlichung zu.
Privatsphäre
Weiterführende Links
Hier ein paar weiterführende Links zum Thema Fotorecht im Web.
- Foto-Recht Spezial (neunteilige Serie) – Jörg Petermann
- Leitfaden Fotorecht des Deutschen Fachjournalisten Verbands
- Bilduqelle (Artikelbild): © M&S Fotodesign – Fotolia.com
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